Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der innotec Systemelemente GmbH

gültig ab: 01.09.2025

1 Geltungsbereich

1.1 Für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen –
auch zukünftige – gegenüber natürlichen oder juristischen
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB) sowie
gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten
ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Lieferund
Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz:
„Lieferbedingungen“).

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.3 Diese Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen
Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB)
auch für zukünftige Angebote und Verträge über den
Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit
demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut
auf sie hinweisen müssen. Über Änderungen unserer
Lieferbedingungen werden wir den Besteller unverzüglich
informieren.

2 Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten
Produkte sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine
erhebliche Funktionsänderung eintritt oder die Änderung für
den Besteller unzumutbar ist.

2.4 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der
Leistung (z. B. Maße, sonstige Werte, Belastbarkeit,
Toleranz und technische Daten) sowie die Darstellung
derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
insoweit maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Garantie der
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder
Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Eine Garantie
für die Beschaffenheit einer Sache übernehmen wir nur,
wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder
in unserer Werbung zugesagt worden ist.

2.5 An allen von uns gefertigten Abbildungen, Kalkulationen,
Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere
Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der
Besteller darf diese nur mit unserer vorherigen Einwilligung in
Textform an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese
als vertraulich gekennzeichnet haben.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2020).
Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und
Zollgebühren etc. werden gesondert berechnet. Wir sind
berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen,
soweit wir solche gemäß Ziff. 4.2 erbringen dürfen.

3.2 Bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen
von mehr als vier Monaten bestehen und bei Waren oder
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
erbracht werden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise
entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese
werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die in
diesem Absatz enthaltene Regelung gilt nicht, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin weniger als 4
Monate liegen.

3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.

3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat
die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab
Zugang unserer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach
Lieferung, zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Ausschließlich unter diesen Bedingungen ist
der Besteller auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte
des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis unberührt.

3.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei
Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage
stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle
Lieferungen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind ferner
berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf
Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn wir vom Vertrag
zurückgetreten sind

4 Lieferung, höhere Gewalt, Liefertermin

4.1 Die Angabe bestimmter Lieferfristen und -termine steht
unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und richtig
beliefert werden.

4.2 In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen
berechtigt.

4.3 Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht
rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.4 Bei Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für
Liefer- oder Leistungsverzögerungen haften wir nicht,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns nicht
vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden.

4.5 Höhere Gewalt ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs
liegende Ereignis, durch das wir ganz oder
teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert
werden, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen,
Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen,
unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien, Mangel
an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen sowie nicht
von uns verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher
Verfügungen sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen.

4.6 Wir werden dem Besteller unverzüglich den Eintritt sowie
den Wegfall der höheren Gewalt ohne schuldhaftes Zögern
mitteilen und uns nach besten Kräften bemühen, die
Auswirkungen der höheren Gewalt, so weit wie möglich, zu
beschränken.

4.7 Während der Dauer eines solchen Ereignisses höherer
Gewalt sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei
Hindernissen infolge von höherer Gewalt mit
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist.

4.8 Dies gilt auch, wenn solche, als höhere Gewalt
einzustufende Ereignisse (siehe Ziff. 4.4 bis 4.7)
nachweisbar bei unseren Lieferanten und Unterauftragnehmern
eintreten bzw. eingetreten sind, und wir
daher nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden.

4.9 Verzögert sich durch höhere Gewalt die Leistung und/oder
Lieferung unangemessen (insbesondere um mehr als
einen Monat) und kann das Leistungs- bzw.
Lieferhindernis auch nicht durch zumutbare
Anstrengungen überwunden werden, sind wir berechtigt,
hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge
vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei
Dauerschuldverhältnissen.

4.10 Das Rücktrittsrecht unter den Voraussetzungen nach Ziff. 4.9
besteht auch dann, wenn dem Auftraggeber zunächst eine
Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.

4.11 Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in den
vorstehenden, in Ziff. 4.3 bis 4.10 genannten Fällen nicht zu.

4.12 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis
zum Ablauf die Bereitschaft zum Versand oder zur Abholung
mitgeteilt ist oder die Ware das Werk oder das Lager verlassen
hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst mit
dem Transport betrauten Person übergeben wird.

4.13 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.

4.14 Im Fall des von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der
Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein
Schaden entstanden ist – ausschließlich berechtigt, für jede
vollendete Kalenderwoche Verzug eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Nettorechnungswertes, maximal 5 % des Nettorechnungswertes,
zu verlangen. Uns bleibt vorbehalten, dem Besteller
nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein
Schaden oder aber ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten
ist. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung ausgeschlossen.

4.15 Die Rechte des Bestellers gemäß Ziff. 8 dieser Lieferbedingungen
und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere
bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4.16 Haben wir den Lieferverzug zu vertreten, kann der Besteller vom
Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Der
Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde.

5 Gefahrübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Auf Verlangen des Bestellers werden wir für die Lieferung eine
Transportversicherung zum Schutz vor üblichen Transportrisiken
abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Bei vereinbarten Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung,
auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, sobald die
Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks der Versendung unser Lager verlassen
hat.

5.3 Sind wir in Erfüllung unserer Leistungspflicht nur zur
abholfertigen Bereitstellung der Lieferung bei uns
verpflichtet und ist die Lieferung bereits versand- oder
abholbereit bereitgestellt sowie unsere Anzeige der
Versand- oder Abholbereitschaft beim Besteller
eingegangen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den
Besteller über, wenn sich die Abholung aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die
Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit
Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, auf den
Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer
Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an
allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst
nach vollständiger Bezahlung aller unserer gegenwärtigen
und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
auf den Besteller über.

6.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer entsprechenden
Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne
oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir
nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

6.4 Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug
befindet und über sein Vermögen kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. er seine
Zahlungen nicht eingestellt hat. Sobald wir abgetretene
Forderungen selbst einziehen können, ist der Besteller auf
unser Verlangen hin verpflichtet, uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.

6.5 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verwenden und zu verarbeiten/umzubilden.
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden gelieferte
Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

6.6 Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die gelieferten Waren als Hauptsache anzusehen
sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6.7 Bei vom Besteller zu vertretendem, vertragswidrigem Verhalten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen und ist
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In einer Rücknahme
oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt,
die gelieferten Waren nach vorheriger angemessener
Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der
Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener
Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

6.8 Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die
gelieferten Waren nach Lieferung befinden, zur Wirksamkeit des
vorbehandelten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung
bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns
darauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf eigene Kosten
durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die gelieferten
Waren nach der Lieferung befinden, Eigentumsvorbehalt oder die
sonst vorbehandelten Rechte nicht in Betracht, so hat der
Besteller auf seine Kosten alles zu tun, um uns die diesem Recht
ähnlichsten Sicherungsrechte an den gelieferten Waren zu
beschaffen.

6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.

6.10 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware so lange aus- reichend zu
versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt.

7 Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist

7.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, setzt die
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus,
dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Für Unternehmer gilt dieser Maßstab
entsprechend. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau
oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmter Waren
hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der
Verarbeitung zu erfolgen.
Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der
Ware, spätestens aber innerhalb von acht Kalendertagen ab
Lieferung, möglichst schriftlich zu erheben. Für versteckte
Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht bzw.
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß rechtzeitig
angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche. Bei
einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation
bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel
infolge der Verletzung einer der vorgenannten Pflichten erst
nach einer entsprechenden Verarbeitung offenkundig
wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender
Kosten („Ein- und Ausbaukosten“).

7.2 Einen Mangel der gelieferten Ware werden wir nach
unserer Wahl nachbessern oder die Ware zurücknehmen
und neu liefern (Ersatzlieferung). Wir können die
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller
bleibt.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die
Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware
noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer
mangelfreien Ware, wenn wir nach dem geschlossenen
Liefervertrag nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren;
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender
Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch uns
endgültig verweigert, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten oder die Herabsetzung des Lieferpreises
verlangen.

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware
von der vereinbarten Beschaffenheit,
– bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit,
– bei natürlicher Abnutzung,
– bei Vornahme von Mängelbeseitigungsmaßnahmen
durch den Besteller oder Dritte, ohne dass nachweislich
zuvor Mängel gerügt und uns zu deren Beseitigung eine
angemessene Frist gesetzt wurden und
– bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind.

7.5 Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn unsere
Ware mit Produkten anderer Hersteller (nachfolgend kurz:
Fremdprodukte) kombiniert wird, diese Fremdprodukte
jedoch von uns nicht ausdrücklich für eine Verbindung oder
einen gemeinsamen Betrieb freigegeben wurden, und der
Mangel ausschließlich auf diese Kombination unserer Ware
mit dem Fremdprodukt zurückzuführen ist.

7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
a) bei der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 5 Jahre;
b) bei Lieferung sonstiger neuer Ware an Unternehmer
1 Jahr;
c) im Übrigen 2 Jahre.
d) Bei Lieferung von gebrauchten Waren an Unternehmen ist die
Mängelhaftung ausgeschlossen.
e) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Diese Ansprüche verjähren nach
den gesetzlichen Vorschriften.
f) Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung
der Sache; soweit eine Abnahme erforderlich ist, mit der
Abnahme.

7.8 Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die
Verjährungsfrist für die ersetzte oder nachgebesserte Ware auch
in Fällen der Kulanz nicht neu. Liegt in Ausnahmefällen ein
Anerkenntnis vor, bezieht sich dieses nur auf diejenigen Mängel,
die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens waren.

7.9 Ansprüche des Bestellers wegen zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie
sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der gelieferten Ware.

7.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478
BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
eines Rückgriffsanspruchs gilt Ziff. 7.9 entsprechend.

8 Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir
bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs, nach den
gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten,
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten
nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben und für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel
besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen,
wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß
§§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten
die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9 Warenrücklieferung

Rücksendungen von mangelfreier Ware können nur nach
vorheriger Absprache und mit unserem schriftlichen
Einverständnis vorgenommen werden. Unfreie
Warenrücksendungen werden nicht angenommen.
Sonderanfertigungen, Anbruchverpackungen und nicht
mehr verkaufsfähige Waren sind von der Rücknahme
ausgeschlossen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt
diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 20 % des Nettokaufpreises der zurückgesendeten
Ware.

10 Exportbeschränkung

Die Weiterlieferung unserer Waren einschließlich der
Produktbeschreibungen in die USA oder nach Kanada ist
ausdrücklich untersagt und bedarf unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung.

11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den Internationalen Warenkauf (CISG) und der in
Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln sind
ausgeschlossen.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.3 Für unsere Verträge mit Bestellern, die Kaufleute, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, und die ihren
Sitz in den EU-Staaten, der Schweiz, Nor- wegen oder
Island haben, gilt:
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Grossenhain bzw. das
Landgericht Dresden. Wir sind jedoch auch berechtigt, den
Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

11.4 Für unsere Verträge mit Bestellern, die Kaufleute, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind, und die ihren Sitz in anderen Ländern als
den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island haben, gilt:
Alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit von uns
erbrachten Lieferungen und Leistungen werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von
einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten
Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts
ist Grossenhain. Das Schiedsverfahren ist in deutscher Sprache
durchzuführen.

11.5 Die Sprache der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
ist Deutsch. Soweit sich in der englischen Fassung deutsche
Begriffe in Klammern befinden, haben diese die Bedeutung nach
deutschem Recht ohne Rückgriff auf englisches oder sonstiges
Recht. Im Falle von Streitigkeiten über den Wortlaut und die
Auslegung der englischen Fassung der Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen ist die deutsche Fassung sowie die
Auslegung nach deutschem Recht maßgebend.

 

innotec Systemelemente GmbH
Radeburger Straße 102
01558 Großenhain
www.innotecsystemelemente.de/
Tel: +49 (0) 3522 52 15 680